Steuerliche Information zum Kurzarbeitsgeld

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wir möchten Sie gerne auf folgenden, für Sie persönlich wichtigen, steuerlichen Aspekt in Zusammenhang mit dem Kurzarbeitsgeld hinweisen:

Als Arbeitnehmer müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie neben Ihrem Lohn oder Gehalt zusätzlich sogenannte Lohnersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitsgeld, Elterngeld oder Krankengeld von mehr als 410 Euro pro Jahr erhalten haben. Sofern Sie im Jahr 2020 diese Grenze von 410 EUR überschreiten, denken Sie bitte daran für dieses Jahr eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.

Bitte bleiben Sie gesund !

Mit freundlichen Gruß

Joachim Drölle
Geschäftsführung

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